PFARRGEMEINDERAT
Der Pfarrgemeinderat ist ein Gremium in einer katholischen Pfarrgemeinde, das sich aus gewählten, berufenen und amtlichen Mitgliedern zusammensetzt. Zu den amtlichen Mitgliedern gehört der zuständige Pfarrer, die anderen Pfarrgeistlichen und die pastoralen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Der Pfarrgemeinderat hat die Aufgabe, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, beratend oder beschließend mitzuwirken. Der Pfarrgemeinderat wurde eingerichtet, um die Mitverantwortung aller Christgläubigen deutlicher spürbar und sichtbar zu machen. Er ist zu unterscheiden von der Kirchenverwaltung, da er sich nicht um die Vermögens- und Personalfragen kümmert.
Der Pfarrgemeinderat in Cham St. Jakob besteht aus dem Pfarrer als ihrem Vorstand und aus 16 gewählten Pfarrgemeinderatsmitgliedern. Die Amtsdauer ist 4 Jahre.
Um seine Arbeit leisten zu können, bildet der Pfarrgemeinderat mehrere Ausschüsse. In unserer Pfarrgemeinde etwa zu den Themenbereichen Liturgie, Mission, Caritas, Jugend, Ehe und Familie, Festgestaltung und Ökumene. In diese Ausschüsse können auch Nichtmitglieder des PGR berufen werden, was zu einer breiteren Mitarbeit der Kirchenbesucher führt.
KIRCHENVERWALTUNG
Die Kirchenverwaltung besteht aus dem Pfarrer als ihrem Vorstand und aus 6 gewählten und 2 hinzugewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Die Amtsdauer ist 6 Jahre.
Während der Pfarrgemeinderat den Pfarrer in seelsorglichen Angelegenheiten berät und unterstützt, ist die Kirchenverwaltung Organ und gesetzlicher Vertreter der örtlichen Kirchengemeinde sowie der Kirchenstiftung in Vermögensangelegenheiten. Obwohl der Pfarrgemeinderat und die Kirchenverwaltung ihre eigenen Aufgabenbereiche haben, ist eine gute Zusammenarbeit beider Gremien unverzichtbar.
Der Kirchenverwaltung obliegt gemeinsam mit der Bischöflichen Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde die rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Sorge vor Ort für eine würdige Feier des Gottesdienstes, für die Glaubensverkündigung und den breitgefächerten Dienst am Nächsten.
Der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand wird in den jährlichen Haushaltsplan eingestellt, von der Kirchenverwaltung beschlossen und von der Bischöflichen Finanzkammer nach Maßgabe seiner Genehmigung aus diözesanem Kirchensteueraufkommen bezuschusst, soweit pfarrliche Mittel nicht ausreichen.
Der Haushaltsplan wird vom Pfarrer und dem Kirchenpfleger vollzogen.